Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

  1. "Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

  2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

  3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Rheinische Landwirtschafts-Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Rheinischen Landwirtschafts-Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

  5. Bei Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

  6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Rheinischen Landwirtschafts-Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

  7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Rheinischen Landwirtschafts-Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.

  8. Der Rheinische Landwirtschafts-Verlag behält sich vor Anzeigenaufträge auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Rheinischen Landwirtschafts-Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Rheinischen Landwirtschafts-Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Rheinischen Landwirtschafts-Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

  9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Rheinische Landwirtschafts-Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Rheinische Landwirtschafts-Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

  10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Rheinische Landwirtschafts-Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind auch bei telefonischer Auftragserteilung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Rheinischen Landwirtschafts-Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Rheinische Landwirtschafts-Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen außer bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg schriftlich geltend gemacht werden.

  11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Rheinische Landwirtschafts-Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

  12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

  13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlungen leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.

  14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Rheinische Landwirtschafts-Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Rheinische Landwirtschafts-Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

  15. Der Rheinische Landwirtschafts-Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Rheinischen Landwirtschafts-Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

  16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

  17. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Briefe, die das zulässige Format DIN C4 lang überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen, sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Der Verlag hält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet. Die Pflicht zur  Wahrung des Chiffre-Geheimnisses bezieht sich nicht auf das Auskunftsersuchen der öffentlichen Hand. Für den Inhalt und die Richtigkeit der Chiffre-Anzeige haftet der Auftraggeber.

  18. Erfüllungsort ist der Sitz des Rheinischen Landwirtschafts-Verlages. Soweit Ansprüche des Rheinischen Landwirtschafts-Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Rheinischen Landwirtschaft-Verlages vereinbart. Zusätzliche Bestimmungen des Rheinischen Landwirtschafts-Verlages a) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang erkennbar, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. b) Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Umsatzbonus bei Großabnahme über die Mengenstaffel hinaus: Umsatzstaffel auf Anfrage. Ein Anspruch auf Umsatzbonus entsteht erst nach Ablauf des Auftragsjahres. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht spätestens einen Monat nach Ablauf des entsprechenden Auftragsjahres geltend gemacht worden ist. Der Bonus wird vom Nettobetrag der Umsätze errechnet.


19.Online

Der Rheinische Landwirtschafts-Verlag ist berechtigt, in den Zeitungen LZ Rheinland, Gartenbau Profi und Spargel & Erdbeerprofi erscheinende Anzeigen in die Onlinedienste des Rheinischen Landwirtschafts-Verlages einzustellen.

Datenschutz: Wir weisen im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes darauf hin, dass Ihre Vertragsdaten/Auftragsdaten, soweit notwendig und im Rahmen des BDSG zulässig, in einer Datenweiterverarbeitungsanlage gespeichert werden, aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungs-fristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus. Digitale Übermittlung von Druckunterlagen für Anzeigen

a) Für die einwandfreie Bearbeitung und Veröffentlichung von digital übermittelten Anzeigenvorlagen übernehmen wir nur dann Verantwortung, wenn die in den jeweils gültigen Mediadaten angegebenen Richtlinien eingehalten werden. Daten bzw. Vorlagen, die nicht diesen Richtlinien entsprechen, kann der Rheinische Landwirtschafts-Verlag ablehnen. Bei minderwertigen Druckresultaten, die auf eine Abweichung von diesen Richtlinien zurückzuführen sind, besteht kein Regressanspruch.

b) Für die Datenübertragung per ISDN gelten die Druckunterlagen-Schlusstermine.

c) Der Kunde hat vor der digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Daten frei von Computerviren sind. Entdeckt der Rheinische Landwirtschafts-Verlag in einer übermittelten Anzeigendatei Computerviren, wird diese sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen kann. Der Rheinische Landwirtschafts-Verlag seinerseits behält sich vor, Schadenersatzansprüche an den Kunden zu stellen, wenn durch die Viren Schäden entstanden sind.

 

20. Bonität

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen

ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit derCreditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss zusammen, von der wir diedazu benötigten Daten erhalten. Im Auftrage von Creditreform Boniversum teilen wir Ihnen bereitsvorab dazu folgende Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit:


Die Creditreform Boniversum GmbH ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank,

in der Bonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden.
Auf dieser Basis erteilt Creditreform Boniversum Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den

Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen,
Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagements, Versand-, Groß und

Einzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern bzw.erbringen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank

vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u. a. zur Verwendung
für Adress-Handelszwecke genutzt.


In der Datenbank der Creditreform Boniversum werden insbesondere Angaben gespeichert über

den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mailadresse, das Zahlungsverhalten und
die Beteiligungsverhältnisse von Personen. Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist

die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur

erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationenglaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies aufBasis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Sie unter folgendem Link:

eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/

einsehen oder sich von dort zusenden lassen können.


Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der

Speicherung notwendig ist. Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von
zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist,

andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts
werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im

Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung taggenau gelöscht.


Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO können sein: Kreditentscheidung,
Geschäftsanbahnung, Beteiligungsverhältnisse, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag,

Vollstreckungsauskunft.

Sie haben gegenüber der Creditreform Boniversum GmbH ein Recht auf Auskunft über die dort zu
Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten,
haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festgestellt werden,

ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der
jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so können Sie deren Vervollständigung verlangen.

Sofern Sie Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der bei Creditreform Boniversum gespeicherten
Daten gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den
Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf
erfolgten Verarbeitung Ihrer Daten nicht berührt.


Sollten Sie Einwände, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, können Sie sich

jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Creditreform Boniversum wenden. Dieser wird Ihnen
schnell und vertrauensvoll in allen Fragen des Datenschutzes weiterhelfen. Sie können sich auch

über die Verarbeitung der Daten durch Boniversum bei dem für Ihr Bundesland zuständigen
Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren.


Die Daten, die Creditreform Boniversum zu Ihnen gespeichert hat, stammen aus öffentlich

zugänglichen Quellen, von Inkassounternehmen und von deren Kunden.
Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Creditreform Boniversum zu Ihren Daten einen Scorewert. In

den Scorewert fließen Daten zu Alter und Geschlecht, Adressdaten und teilweis
Zahlungserfahrungsdaten ein. Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die

Scorewertberechnung ein. Die Creditreform Boniversum Kunden nutzen die Scorewerte als
Hilfsmittel bei der Durchführung eigener Kreditentscheidungen.

Widerspruchsrecht:

Die Verarbeitung der bei uns gespeicherten Daten erfolgt aus zwingenden schutzwürdigen
Gründen des Gläubiger- und Kreditschutzes, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten
regelmäßig überwiegen oder dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von

Rechtsansprüchen. Nur bei Gründen, die sich aus einer bei Ihnen vorliegenden besonderen
Situation ergeben und nachgewiesen werden müssen, können Sie der Verarbeitung Ihrer Daten

widersprechen. Liegen solche besonderen Gründe nachweislich vor, werden die Daten nicht mehr
verarbeitet. Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer Daten für Werbe- und Marketingzwecke

widersprechen, werden die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet.

Verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist die Creditreform Boniversum GmbH,

Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss. Ihr Ansprechpartner in unserem Haus ist der Consumer Service,
Tel.: 02131 36845560, Fax: 02131 36845570, E-Mail: selbstauskunft@boniversum.de.

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten: Creditreform
Boniversum GmbH, Datenschutzbeauftragter, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss, E-Mail:

datenschutz@boniversum.de.